Kosten

Anwaltsvertrag und Kostenerstattung durch Dritte

Grundsätzlich schließen Sie mit dem Anwalt, den Sie beauftragen, einen Vertrag ab und müssen daher, wie bei anderen Dienstleistungen auch, dessen Kosten bezahlen. Allerdings gibt es eine Reihe von Fällen, in denen Dritte Ihnen die Kosten erstatten müssen. Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn sich der Gegner mit einer Zahlung an Sie im Verzug befindet. Auch wenn Sie bei einem Rechtsstreit obsiegen, sind Ihnen im Regelfall die Kosten zu erstatten. Ausnahmen gibt es allerdings bei bestimmten Verfahren, gerade im Familiengericht gibt es Verfahren, in denen die Kosten zwischen den Parteien einfach aufgeteilt werden, so z.B. bei Scheidungsverfahren.

Kosten in Zivilsachen

In Zivilverfahren richtet sich die Höhe der anwaltlichen Vergütung ebenso wie etwaige Gerichtskosten nach der Höhe des sog. Gegenstands- oder Streitwertes. Das ist – vereinfacht ausgedrückt – der Betrag, um den gestritten wird. Dies ist die Messgröße für die Ermittlung der jeweiligen Gebühren, die sich im Einzelnen dann aus einer Tabelle ergeben. Einen ersten Eindruck können Sie sich über einen sogenannten Prozesskostenrechner verschaffen. Solche Rechner sind über verschiedene Anbieter im Internet zugänglich. Wenn Sie konkretere Auskünfte benötigen, können Sie uns gern dazu jederzeit kontaktieren.

Beratungshilfe

Beratungshilfe ist für Bürger mit geringem Einkommen eine Möglichkeit, in rechtlichen Dingen Beratung und Vertretung durch einen Anwalt zu erhalten. Sie ist gedacht für die Wahrnehmung von Rechten außerhalb von gerichtlichen Verfahren und in Verfahren vor der Gütestelle. Für gerichtliche Verfahren kann eine andere Hilfe, die Prozesskostenhilfe (die in Familiensachen "Verfahrenskostenhilfe" heißt) gewährt werden.

Beratungshilfe gibt es für zivilrechtliche Fälle, auch für Arbeits- und Sozialrecht, nicht aber für das Steuerrecht. Bei Ordnungswidrigkeiten und Strafsachen kann ebenfalls Beratung, nicht aber Vertretung durch einen Anwalt in Anspruch genommen werden. Sie müssen im Falle der Gewährung selbst lediglich 10,00 € (zzgl. MwSt.) an den Anwalt bezahlen.

Voraussetzung für die Gewährung von Beratungshilfe ist, dass der Ratsuchende nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen über die Mittel zur Rechtsverfolgung nicht verfügt und dass die Rechtsverfolgung nicht mutwillig ist. Weiter wird erwartet, dass der Ratsuchende zunächst selbst versucht, seine Angelegenheiten zu regeln, bevor er anwaltliche Hilfe in Anspruch nimmt. Die Einkommensgrenzen für die Beantragung von Beratungshilfe werden jährlich in Abhängigkeit zu den Regelsätzen des Bundessozialhilfegesetzes neu festgelegt.

Ein Anwalt kann nur unter bestimmten Umständen ablehnen, Ihre Beratung und Vertretung auf Basis von Beratungshilfe zu übernehmen. Das gilt z.B. dann, wenn es dem Anwalt, den Sie aufgesucht haben, auf dem Rechtsgebiet, um das es Ihnen geht, nicht über hinreichende Rechtskenntnisse verfügt und die notwendige Erfahrung fehlt. Sprechen Sie uns aber gerne auch an, wenn Sie ein anderes Rechtsproblem haben; für viele Bereiche können wir spezialisierte Kollegen empfehlen.

Der Antrag auf nachträgliche Bewilligung der Beratungshilfe kann vor Beauftragung eines Anwaltes oder auch nach Abschluss der Sache gestellt werden. Der nachträgliche Antrag birgt allerdings das Risiko, dass Beratungshilfe nicht bewilligt wird, etwa wie das Gericht die Rechtssache als nicht so schwierig beurteilt, dass es der Einschaltung eines Anwaltes bedurft hätte. In solchen Fällen ist der Anwalt dann gezwungen, die Kosten doch beim Rechtssuchenden geltend zu machen. Das ist dann sowohl für diesen als auch für den Anwalt ein unerwünschtes Ergebnis.

Wir müssen aus dem oben genannten Grund um Verständnis dafür bitten, dass wir Beratungshilfe erst bei Vorlage eines entsprechenden Berechtigungsscheins des Amtsgerichts und Zahlung der Beratungshilfegebühr von 15,00 € (zzgl. MwSt.) gewähren können. Zur Erteilung des Berechtigungsscheins wenden Sie sich bitte an das Amtsgericht Ihres Wohnortes; in Wittenberg finden Sie die zuständige Stelle hier:

Rechtsantragstelle beim Amtsgericht Wittenberg
Dessauer Straße 291
06886 Lutherstadt Wittenberg
Telefon: 0 34 91 - 43 60

Öffnungszeiten: Di. 14:00 bis 17:00 Uhr

Folgende Unterlagen müssen vorgelegt werden:

  • gültige Ausweispapiere sowie Meldebestätigung, wenn sich der Wohnsitz nicht aus dem Ausweispapier ergibt;
  • Einkommensnachweise bzw. Bescheide des Arbeitsamtes oder ARGE und Nachweise über regelmäßige Ausgaben wie Miete, Strom, Kreditbelastungen, etc.,
  • Unterlagen zum Rechtsfall, also bisherige Korrespondenz und Schriftsätze, ggf. mitsamt der Zustellungskuverts.

Verfahrenskostenhilfe

Wenn Sie nicht über ausreichende finanzielle Mittel verfügen, um ein Gerichtsverfahren zu finanzieren, kann Ihnen Unterstützung aus der Staatskasse gewährt werden. In allgemeinen Verfahren heißt diese Hilfe, die man früher als "Armenrecht" bezeichnet hat, Prozesskostenhilfe; in Familiensachen Verfahrenskostenhilfe oder kurz: "VKH".

Die Gewährung der Hilfe erfolgt auf entsprechenden Antrag, der beim jeweils zuständigen Gericht zu stellen ist. Voraussetzung ist zum einen die Bedürftigkeit des Antragstellers und zum anderen, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung zumindest hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig ist.

Die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers müssen in einem Formularbogen, der sog. "Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse" dargelegt und mit Kopien von Belegen ergänzt werden. Wenn Sie Leistungen nach dem SGB II (Hartz IV) beziehen, muss dem ausgefüllten Formular nur eine Kopie des letzten Bewilligungsbescheides beigefügt werden.

Die Erfolgsaussichten prüft das Gericht nur summarisch, also sozusagen nur in groben Zügen. Beispielsweise in einem Scheidungsverfahren, das ja nur die Änderung eines Rechtszustandes bewirken soll, besteht z.B. grundsätzlich die "hinreichende Aussicht" auf Erfolg, sobald die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Scheidung vorliegen.

Wenn die VKH gewährt wird, deckt diese die – abgesenkten – Gebühren des eigenen Anwalts ab und die Gerichtskosten, so dass diese aus der Staatskasse bezahlt werden, wenn das Verfahren verloren wird oder die Kosten gegeneinander aufgehoben werden. Für den von Ihnen beauftragten Anwalt wird eine Forderungssperre hinsichtlich der Anwaltsgebühren ausgelöst, § 122 I Nr. ZPO, so dass dieser Ihnen gegenüber keine Rechnung stellen darf.

Die VKH kann entweder so gewährt werden, dass der Antragsteller keinerlei eigenen Beitrag zahlen muss oder unter der Auflage einer Ratenzahlung. Diese Ratenzahlung wird in der Höhe an die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Antragstellers angepasst. Die Raten sind dann grundsätzlich zu bezahlen, bis die von der Staatskasse verauslagten Kosten getilgt sind – maximal allerdings vier Jahre nach Abschluss des Verfahrens. Wenn diese Zeit nicht ausgereicht hat, die gesamten Kosten abzuzahlen, wird der Rest erlassen.

Für den Fall, dass das Verfahren verloren wird, werden über die Verfahrenskostenhilfe nicht die Kosten des gegnerischen Anwaltes getragen. Dessen Kosten sind dann von der unterlegenen Partei zu tragen.

Die Entscheidung über die Gewährung der VKH kann innerhalb von vier Jahren nach Abschluss des Verfahrens überprüft und je nach Ausgang der Überprüfung auch geändert werden. Das bedeutet, dass derjenige, dem VKH gewährt wurde, an dem Überprüfungsverfahren auch mitwirken muss und seine Verhältnisse erneut offenlegen muss, wenn er vom Gericht dazu aufgefordert wird.

Theoretisch muss, wer einen Anwalt beauftragt, für ihn Verfahrenskostenhilfe zu beantragen, den Anwalt für diese Tätigkeit selbst bezahlen; es fällt maximal eine Verfahrensgebühr nach dem RVG an. Kommt es jedoch zur Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe, so kommt dies nicht zum Tragen, da diese Gebühr in den später anfallenden Gebühren aufgeht. Wenn Sie uns mit der Beantragung von Verfahrenskostenhilfe beauftragen, verlangen wir daher insoweit keine Vorschusszahlung von Ihnen.

Rechtsschutzversicherung

Wenn Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, wird diese in vielen Fällen die Kosten anwaltlicher Inanspruchnahme und auch der Prozessführung übernehmen. Nach den allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (kurz: ARB) sind allerdings bestimmte Rechtsgebiete vom Versicherungsschutz ausgenommen. So ist z.B. üblicherweise im Familienrecht allenfalls ein Beratungsgespräch, nicht aber eine Vertretung abgedeckt.

Beim Versicherer muss im Einzelfall eine Anfrage gestellt und so die Zusage kostentragenden Rechtsschutzes eingeholt werden. Wenn Sie möchten, dass wir diese Anfrage für Sie übernehmen, werden wir das gern tun. Grundsätzlich allerdings verhält es sich so, dass es sich bei dem Auftrag zur Einholung der Deckungszusage um eine eigene Rechtsangelegenheit handelt, die an sich gesondert abzurechnen ist. Wie viele andere Kollegen möchten wir Ihnen aber den bestmöglichen Service bieten und bieten diese Leistung für gewöhnlich als kostenlose Serviceleistung an und verzichten auf die an sich diesbezüglich anfallenden Gebühren. Allerdings übernehmen wir damit für den Mandanten die Erfüllung aller Obliegenheiten im Rahmen des Versicherungsverhältnisses und damit unter Umständen auch einen Teil des Prozesskostenrisikos. Aufgrund dieses nicht unerheblichen Haftungsrisikos behalten wir uns vor, im Einzelfall – selbstverständlich nach Absprache – die Deckungsanfrage nur gegen die üblichen anwaltlichen Gebühren zu übernehmen.